Mit dem 10. Septem­ber 2021 tritt die ange­pass­te Coro­na-Arbeits­schutz­ver­ord­nung des Bundes­mi­nis­te­ri­ums für Arbeit und Sozia­les in Kraft.

Neu dabei ist die Verpflich­tung der Arbeit­ge­ber, Beschäf­tig­te über die Risi­ken einer COVID-19-Erkran­kung und bestehen­de Möglich­kei­ten einer Impfung zu infor­mie­ren, die Betriebs­ärz­te bei betrieb­li­chen Impf­an­ge­bo­ten zu unter­stüt­zen sowie Beschäf­tig­te zur Wahr­neh­mung von Impf­an­ge­bo­ten frei­zu­stel­len. Außer­dem kann der Arbeit­ge­ber den Impf- oder Gene­sungs­sta­tus der Beschäf­tig­ten bei der Fest­le­gung der erfor­der­li­chen Schutz­maß­nah­men berück­sich­ti­gen, eine entspre­chen­de Auskunfts­pflicht der Beschäf­tig­ten besteht jedoch nicht.

Die aktua­li­sier­te Verord­nung gilt bis mindes­tens 24. Novem­ber 2021. Für die Unter­neh­men heißt das, die Infor­ma­ti­ons­we­ge und insbe­son­de­re die Unter­wei­sun­gen zum Thema COVID-19 auf den Prüf­stand zu stel­len und anzu­pas­sen. Spre­chen Sie uns an, wenn Sie dabei Unter­stüt­zung für Ihr Unter­neh­men brauchen.