Mit dem 10. September 2021 tritt die angepasste Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Kraft.
Neu dabei ist die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen. Außerdem kann der Arbeitgeber den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen, eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht.
Die aktualisierte Verordnung gilt bis mindestens 24. November 2021. Für die Unternehmen heißt das, die Informationswege und insbesondere die Unterweisungen zum Thema COVID-19 auf den Prüfstand zu stellen und anzupassen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie dabei Unterstützung für Ihr Unternehmen brauchen.