Das Bundes­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les hat bekannt gege­ben, dass die Coro­na-Arbeits­schutz­ver­ord­nung für die Dauer der pande­mi­schen Lage bis einschließ­lich 10. Septem­ber 2021 verlän­gert wird. Neu ist, dass künf­tig die verbind­li­che Vorga­be einer Mindest­flä­che von 10 m² pro Person in mehr­fach beleg­ten Räumen und mit dem Auslau­fen der Bundes­not­brem­se auch die strik­te Vorga­be von Home­of­fice entfällt. Die folgen­den Rege­lun­gen werden fortgesetzt:

  • Arbeit­ge­ber blei­ben verpflich­tet, in ihren Betrie­ben mindes­tens zwei­mal pro Woche für alle in Präsenz Arbei­ten­den die Möglich­keit für Schnell- oder Selbst­tests anzu­bie­ten. Ausnah­men gibt es für voll­stän­dig geimpf­te bzw. von einer CoViD-19 Erkran­kung gene­se­ne Beschäftigte.
  • Betrieb­li­che Hygie­ne­plä­ne sind wie bisher zu erstel­len, umzu­set­zen sowie in geeig­ne­ter Weise zugäng­lich zu machen.
  • Betriebs­be­ding­te Kontak­te und die gleich­zei­ti­ge Nutzung von Räumen durch mehre­re Perso­nen müssen weiter­hin auf das notwen­di­ge Mini­mum redu­ziert blei­ben. Dazu kann auch weiter­hin das Arbei­ten im Home­of­fice wich­ti­ge Beiträ­ge leisten.
  • Arbeit­ge­ber müssen mindes­tens medi­zi­ni­sche Gesichts­mas­ken zur Verfü­gung stel­len, wo ande­re Maßnah­men keinen ausrei­chen­den Schutz gewähren.
  • Auch während der Pausen­zei­ten und in Pausen­be­rei­chen muss der Infek­ti­ons­schutz gewähr­leis­tet bleiben.

Die Ände­run­gen treten am 01.07.2021 in Kraft. Für die Unter­neh­men heißt das, die Hygie­ne­kon­zep­te und die SARS-CoV-2-Gefähr­dungs­be­ur­tei­lun­gen erneut auf den Prüf­stand zu stel­len und bei Bedarf anzu­pas­sen. Spre­chen Sie uns an, wenn Sie dabei Unter­stüt­zung für Ihr Unter­neh­men brauchen.