Arbeits­si­cher­heit und Gesundheitsschutz

Sicher. Das macht Expert!

Sicher­heit und Gesund­heits­schutz am Arbeits­platz ist heute mehr als nur die Beach­tung unzäh­li­ger Geset­ze, Verord­nun­gen, Regeln und Grund­sät­ze; sie werden in zuneh­men­dem Maße zum Vorteil im Wett­be­werb um Arbeits­kräf­te. Siche­re und gesund­heits­för­dern­de Arbeits­be­din­gun­gen spie­len bei der Auswahl des Arbeit­ge­bers eine immer größe­re Rolle. Die Einhal­tung und Orga­ni­sa­ti­on von Sicher­heit und Gesund­heits­schutz obliegt per Gesetz dem Arbeit­ge­ber, aber er kann sich dazu Unter­stüt­zung holen. Im Folgen­den zeigen wir Ihnen, was wir dabei für Sie tun können.
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Fach­kraft für Arbeitssicherheit

Betreu­ung als exter­ne Fach­kraft für Arbeits­si­cher­heit (SiFa)
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Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung

Erstel­lung von Gefährdungsbeurteilungen

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Betriebs­an­wei­sun­gen

Erstel­lung von Betriebs­an­wei­sun­gen nach Betr­SichV, ArbStättV, GefStoffV, BioStoffV

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Unter­wei­sun­gen

Durch­füh­rung von Unterweisungen

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Sicherheits‑, Gesund­heits­schutz­ko­or­di­na­tor

Betreu­ung als Sicher­heits- und Gesund­heits­schutz­ko­or­di­na­tor (SiGe­Ko)
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Brand­schutz­be­auf­trag­ter

Betreu­ung als Brandschutzbeauftragter

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Brandschutz‑, Evaku­ie­rungs­übun­gen

Übun­gen zu Brand­schutz und Evakuierungen

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Gefahr­stof­fe

Erstel­lung von Gefahrstoffverzeichnissen

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Prüfung von orts­ver­än­derl. elektr. Geräten

Prüfung von orts­ver­än­der­li­chen elek­tri­schen Geräten

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Prüfung von Leitern & Tritten

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Prüfung von Regalen

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Unfall­ana­ly­se

Unter­su­chun­gen, Analy­se und Auswer­tung von Unfällen

Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung

Nach dem Arbeits­schutz­ge­setz (ArbSchG) ist der Arbeit­ge­ber in seinem Betrieb verpflich­tet, mittels einer geeig­ne­ten Orga­ni­sa­ti­on für die Arbeits­si­cher­heit der Beschäf­tig­ten Sorge zu tragen, d.h., er muss die mit der Arbeit verbun­de­nen Gefähr­dun­gen ermit­teln. Dazu werden nach heuti­ger Sicht auch psychi­sche Belas­tun­gen am Arbeits­platz gezählt. Des Weite­ren spie­len sämt­li­che Fragen hinsicht­lich der beson­ders gefähr­de­ten Arbeit­neh­mer­grup­pen eine wich­ti­ge Rolle, wenn es um die Einschät­zung von Gefähr­dun­gen geht. Zu den Grup­pen, für die aufgrund ihrer persön­li­chen Voraus­set­zun­gen die Arbeit an bestimm­ten Arbeits­plät­zen mit einem höhe­ren Risi­ko verbun­den ist gehö­ren Jugend­li­che, werden­de Mütter, behin­der­te Menschen und älte­re Arbeitnehmer.
Die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung besteht aus einer syste­ma­ti­schen Fest­stel­lung, Bewer­tung und umfas­sen­den Doku­men­ta­ti­on von rele­van­ten Gefähr­dun­gen der Beschäf­tig­ten. Daraus sind entspre­chen­de Arbeits­schutz­maß­nah­men abzu­lei­ten, welche anschlie­ßend auf ihre Wirk­sam­keit zu über­prü­fen sind. Wo es erfor­der­lich ist, sind sie an geän­der­te Gege­ben­hei­ten anzupassen.

Unse­re Leistungen:

Wir führen Gefähr­dungs­be­ur­tei­lun­gen in Ihrem Unter­neh­men durch, doku­men­tie­ren den Ist-Stand und bespre­chen die Beur­tei­lung mit Ihnen.

Erstel­lung von Betriebs­an­wei­sun­gen nach Betr­SichV, ArbStättV, GefStoffV, BioStoffV

Betriebs­an­wei­sun­gen sind Anwei­sun­gen und Anga­ben des Betrei­bers bzw. Verwen­ders von Einrich­tun­gen, tech­ni­schen Erzeug­nis­sen, Arbeits­ver­fah­ren, Stof­fen oder Zube­rei­tun­gen an seine Mitar­bei­ter mit dem Ziel, Unfäl­le und Gesund­heits­ri­si­ken zu vermei­den. Einbe­zo­gen sein soll­ten auch der Sach- und Umwelt­schutz. Bei der Erstel­lung von Betriebs­an­wei­sun­gen sind neben in einschlä­gi­gen Arbeits­schutz und Unfall­ver­hü­tungs­vor­schrif­ten gefor­der­ten Verhal­tens­an­wei­sun­gen auch sicher­heits­tech­ni­sche und arbeits­me­di­zi­ni­sche Regeln sowie die spezi­el­len Anga­ben des Herstel­lers in den Betriebs­an­lei­tun­gen und Sicher­heits­da­ten­blät­tern zu berücksichtigen.
Die Erstel­lung von Betriebs­an­wei­sun­gen ist eine allge­mei­ne Pflicht des Unter­neh­mers. Ihre Nicht­er­stel­lung kann als Ordnungs­wid­rig­keit mit einem Bußgeld belegt werden. Daher ist die Schrift­form zur Doku­men­ta­ti­on zu empfeh­len, sofern sie nicht ohne­hin per Gesetz gefor­dert ist.
Schrift­li­che Betriebs­an­wei­sun­gen haben folgen­de Vorteile:
  • Die wich­tigs­ten Betriebs­si­cher­heits­aspek­te werden zusammengefasst.
  • Unter­wei­sun­gen werden einfa­cher, da in den Betriebs­an­wei­sun­gen in kurzer und prägnan­ter Form die wich­tigs­ten Infor­ma­tio­nen aufge­führt sind.
  • Die Mitarbeiter/innen können jeder­zeit wich­ti­ge Schutz­maß­nah­men und Verhal­tens­re­geln nachlesen.
  • Darüber hinaus besteht für den Unternehmer/die Unter­neh­me­rin durch Erfül­lung gesetz­li­cher Vorga­ben eine höhe­re Rechtssicherheit.
Eine beson­de­re Form der Betriebs­an­wei­sung verlangt die Gefahr­stoff­ver­ord­nung, wenn im Betrieb mit Gefahr­stof­fen umge­gan­gen wird.

Unse­re Leistungen:

Wir erstel­len Betriebs­an­wei­sun­gen entspre­chend den gelten­den Rege­lun­gen für Ihr Unter­neh­men. Grund­la­gen sind entwe­der die Zuar­beit von vorhan­de­nen Gefähr­dungs­be­ur­tei­lun­gen, Betriebs­an­lei­tun­gen oder die Durch­füh­rung von Gefähr­dungs­be­ur­tei­lun­gen durch uns.

Durch­füh­rung von Unterweisungen

Die Unter­wei­sung soll­te mehr sein als eine Beleh­rung. Im Sinne eines ganz­heit­li­chen Ansat­zes zeigt eine Unter­wei­sung mögli­che Gefähr­dun­gen, geeig­ne­te Schutz- und Erste-Hilfe­maß­nah­men sowie präven­ti­ve Verhal­tens­wei­sen auf, sodass Gefähr­dun­gen gar nicht erst entste­hen können. Dabei können prak­ti­sche Übun­gen zu einer erhöh­ten Sensi­bi­li­sie­rung der Unter­wie­se­nen für die Themen Arbeits­schutz und Präven­ti­on beitragen.
Bei Unter­wei­sun­gen wird zwischen Erst­un­ter­wei­sun­gen, situa­ti­ons­ab­hän­gi­gen Unter­wei­sung aus beson­de­rem Anlass und regel­mä­ßi­gen Unter­wei­sun­gen zur Auffri­schung unter­schie­den. Letz­te­re sind mindes­tens jähr­lich, in bestimm­ten Fällen auch in kürze­ren Abstän­den durchzuführen.

Unse­re Leistungen:

Wir unter­wei­sen Ihre Mitar­bei­te­rin­nen und Mitar­bei­ter entspre­chend den für Ihr Unter­neh­men gelten­den Rege­lun­gen. Die Unter­wei­sun­gen werden vorbe­rei­tet und doku­men­tiert. Soweit in den Unter­wei­sun­gen keine prak­ti­schen Übun­gen erfor­der­lich sind, können Unter­wei­sun­gen auch in Form von Webi­nars durch­ge­führt werden.

Sicher­heits- und Gesund­heits­schutz­ko­or­di­na­tor (SiGe­Ko)

Als Sicher­heits- und Gesund­heits­schutz­ko­or­di­na­tor (SiGe­Ko) vertre­ten wir Sie als Bauherrn bei der Koor­di­na­ti­on aller Maßnah­men zur Sicher­heit und zum Gesund­heits­schutz auf einer Baustel­le, wie es die Verord­nung über Sicher­heit und Gesund­heits­schutz auf Baustel­len (BaustellV) fordert.

Bei der Erfül­lung unse­rer Aufga­ben rich­ten wir und nach den Regeln zum Arbeits­schutz auf Baustel­len (RAB). Zu unse­ren Leis­tun­gen gehö­ren zum Beispiel

in der Planungsphase

  • die Bera­tung über die sicher­heits­tech­ni­schen Einrich­tun­gen in der Vor‑, Entwurfs- und Werkplanung
  • die Bera­tung bei der Termin­pla­nung für gleich­zei­tig genutz­te sicher­heits­tech­ni­sche Einrichtungen
  • die Ausar­bei­tung eines Sicher­heits- und Gesund­heits­schutz­plans (SiGe – Plan)
  • die Zusam­men­stel­lung einer Unter­la­ge für die späte­re Arbeit am Bauwerk, für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten

in der Ausführungsphase

  • die Durch­set­zung der Rechts­vor­schrif­ten auf der Baustel­le für den Auftraggeber
  • die Durch­set­zung der verkehrs­recht­li­chen Anordnung
  • die laufen­de Kontrol­le der Einhal­tung des Sicher­heits- und Gesundheitsschutzplans
  • die Klärung sicher­heits­re­le­van­ter Belan­ge zwischen den am Bau Beteiligten
  • die Orga­ni­sa­ti­on und Durch­füh­rung von Sicherheitsbegehungen
  • das Proto­kol­lie­ren der sicher­heits­re­le­van­ten Mängel und Hinwir­ken auf die Besei­ti­gung der Mängel

Seit 2018 bieten wir unse­ren Kunden effi­zi­en­te und inno­va­ti­ve Lösun­gen in der Sicher­heits- und Gesund­heits­schutz­ko­or­di­na­ti­on. Unser Team von Koor­di­na­to­ren mit seiner lang­jäh­ri­gen Erfah­rung in den Berei­chen SiGe-Koor­di­na­ti­on sowie Planung, Ausschrei­bung und Baulei­tung unter­stützt Bauher­ren auch bei komple­xen Projek­ten und gewähr­leis­tet eine opti­ma­le Betreu­ung des Bauvor­ha­bens. Damit können die Anfor­de­run­gen des Arbeits­schut­zes effi­zi­ent sowohl in die Planungs- und Ausschrei­bungs­pha­se sowie in den Baustel­len­all­tag inte­griert werden. Die rich­ti­ge Balan­ce zwischen Einhal­tung der gesetz­li­chen Regu­la­ri­en und präven­ti­vem Handeln sorgt für die Schaf­fung eines gesun­den und siche­ren Arbeits­um­fel­des. Das wieder­um trägt dazu bei, die Zufrie­den­heit und Moti­va­ti­on der Arbeits­kräf­te zu erhö­hen sowie Ausfall­zei­ten und Störun­gen der Arbeits­ab­läu­fe zu senken.

Kontak­tie­ren Sie uns einfach, wenn Sie weite­re Fragen zum Bereich haben und auf der Suche nach einer Sicher­heits- und Gesund­heits­schutz­ko­or­di­na­ti­on für Ihr Bauvor­ha­ben sind.

Betreu­ung als Brandschutzbeauftragter

Für den Brand­schutz sind in Betrie­ben aufgrund beson­de­rer Rechts­vor­schrif­ten, behörd­li­cher sowie versi­che­rungs­recht­li­cher Aufla­gen oder Gefähr­dungs­be­ur­tei­lun­gen Brand­schutz­be­auf­trag­te erfor­der­lich, die durch ihre quali­fi­zier­te Ausbil­dung dem Arbeit­ge­ber als zentra­ler Part­ner für brand­schutz­re­le­van­te Themen zur Verfü­gung stehen. Die Verhü­tung und die Verhin­de­rung der Ausbrei­tung von Brän­den sowie die Bekämp­fung von Entste­hungs­brän­den sind Gemein­schafts­auf­ga­ben aller im Betrieb beschäf­tig­ten Perso­nen. Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeit­ge­ber, Unter­neh­me­rin­nen und Unter­neh­mer bzw. die Leite­rin und Leiter einer Einrich­tung tragen die Verant­wor­tung für die Errei­chung dieser Schutz­zie­le im Betrieb. Zum Aufbau einer hier­zu erfor­der­li­chen Brand­schutz­or­ga­ni­sa­ti­on und für die damit verbun­de­nen viel­fäl­ti­gen Aufga­ben, soll­ten Arbeit­ge­be­rin­nen oder Arbeit­ge­ber zur Bera­tung einen Brand­schutz­be­auf­trag­ten bestellen.

Unse­re Leistungen:

  • Erstel­len von Flucht- und Rettungs­plä­ne gemäß der DIN ISO 23601 & BGV A8 für Arbeitsstätten
  • Erstel­len und Fort­schrei­bung der Brand­schutz­ord­nung gemäß DIN 14096 für Arbeitsstätten
  • Mitwir­ken bei Beur­tei­lun­gen der Brand­ge­fähr­dung an Arbeitsplätzen
  • Bera­ten bei feuer­ge­fähr­li­chen Arbeits­ver­fah­ren und bei dem Einsatz brenn­ba­rer Arbeitsstoffe
  • Mitwir­ken bei der Ermitt­lung von Brand- und Explosionsgefahren
  • Mitwir­ken bei der Ausar­bei­tung von Betriebs­an­wei­sun­gen, soweit sie den Brand­schutz betreffen
  • Mitwir­ken bei bauli­chen, tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maßnah­men, soweit sie den Brand­schutz betreffen
  • Mitwir­ken bei der Umset­zung behörd­li­cher Anord­nun­gen und bei Anfor­de­run­gen des Feuer­ver­si­che­rers, soweit sie den Brand­schutz betreffen
  • Mitwir­ken bei der Einhal­tung von Brand­schutz­be­stim­mun­gen bei Neu‑, Um- und Erwei­te­rungs­bau­ten, Nutzungs­än­de­run­gen, Anmie­tun­gen und Beschaffungen
  • Bera­ten bei der Ausstat­tung der Arbeits­stät­ten mit Feuer­lösch­ein­rich­tun­gen und Auswahl der Löschmittel
  • Mitwir­ken bei der Umset­zung des Brandschutzkonzeptes
  • Kontrol­lie­ren, dass Flucht- und Rettungs­plä­ne, Feuer­wehr­plä­ne, Alarm­plä­ne usw. aktu­ell sind, ggf. Aktua­li­sie­rung veran­las­sen und dabei mitwirken
  • Planen, Orga­ni­sie­ren und Durch­füh­ren von Räumungsübungen
  • Teil­neh­men an behörd­li­chen Brand­schau­en und Durch­füh­ren von inter­nen Brandschutzbegehungen
  • Melden von Mängeln und Maßnah­men zu deren Besei­ti­gung vorschla­gen und die Mängel­be­sei­ti­gung überwachen
  • Unter­stüt­zen der Führungs­kräf­te bei den regel­mä­ßi­gen Unter­wei­sun­gen der Beschäf­tig­ten im Brandschutz
  • Aus- und Fort­bil­den von Beschäf­tig­ten mit beson­de­ren Aufga­ben in einem Brand­fall, z.B. in der Hand­ha­bung von Feuer­lösch­ein­rich­tun­gen (Brand­schutz­hel­fer gemäß ASR A2.2)
  • Prüfen der Lage­rung und/oder der Einrich­tun­gen zur Lage­rung von brenn­ba­ren Flüs­sig­kei­ten, Gasen usw.
  • Kontrol­lie­ren der Sicher­heits­kenn­zeich­nun­gen für Brand­schutz­ein­rich­tun­gen und für die Flucht- und Rettungswege
  • Über­wa­chen der Benutz­bar­keit von Flucht- und Rettungswegen
  • Orga­ni­sa­ti­on der Prüfung und Wartung von brand­schutz­tech­ni­schen Einrichtungen
  • Kontrol­lie­ren, dass fest­ge­leg­te Brand­schutz­maß­nah­men insbe­son­de­re bei feuer­ge­fähr­li­chen Arbei­ten einge­hal­ten werden
  • Mitwir­ken bei der Fest­le­gung von Ersatz­maß­nah­men bei Ausfall und Außer­be­triebs­set­zung von brand­schutz­tech­ni­schen Einrichtungen
  • Unter­stüt­zen des Unter­neh­mers bei Gesprä­chen mit den Brand­schutz­be­hör­den und Feuer­weh­ren, den Feuer­ver­si­che­rern, den Unfall­ver­si­che­rungs­trä­gern, den staat­li­chen Arbeits­schutz­be­hör­den usw.
  • Unter­stüt­zung bei Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dun­gen, die Belan­ge des Brand­schut­zes betreffen
  • Mitwir­ken bei der Imple­men­tie­rung von präven­ti­ven und reak­ti­ven (Schutz)Maßnahmen im Notfall­ma­nage­ment z.B. für kriti­sche Infra­struk­tu­ren (Strom­aus­fall), für loka­le Wetter­ereig­nis­se mit Scha­dens­po­ten­zi­al (extre­me Hitze-/Käl­te­wel­le, Stark­re­gen, Sturm, Hagel, Schnee­last, etc.)
  • Doku­men­tie­ren der Tätig­kei­ten im Brandschutz

Brand­schutz-/ Evakuierungsübungen

Der Arbeit­ge­ber ist verpflich­tet sicher­zu­stel­len, dass im Gefah­ren­fall die Gebäu­de schnell geräumt werden können. In einer solchen Situa­ti­on darf keine Zeit verlo­ren gehen. Jeder Mitar­bei­ter muss instink­tiv wissen, was zu tun ist. Damit dies der Fall ist, soll­te an erster Stel­le eine theo­re­ti­sche Einwei­sung stehen, in welcher beispiels­wei­se die Evaku­ie­rungs­si­gna­le, die Aufga­ben von Brand­schutz­hel­fern, Stock­werks­be­auf­trag­ten und Gebäu­de­be­auf­trag­ten erläu­tert werden.
Anhand von Flucht- und Rettungs­plä­nen sind die Flucht- und Rettungs­we­ge zu erläu­tern. Anschlie­ßend sind allen Mitar­bei­te­rin­nen und Mitar­bei­tern bei einer Bege­hung diese Wege einschließ­lich mögli­cher Alter­na­ti­ven zu zeigen.
Brand­schutz- bzw. Evaku­ie­rungs­übun­gen simu­lie­ren den Ernst­fall und sorgen dafür, dass die Mitar­bei­te­rin­nen und Mitar­bei­ter mit einer solchen Gefah­ren­si­tua­ti­on vertraut gemacht werden. Werden diese Übun­gen rich­tig geplant und ausge­führt, können die typi­schen Fehler von vorn­her­ein vermie­den werden. Dazu gehö­ren u.a.
  • Hekti­sches Verhalten
  • Nutzung von Aufzügen
  • Nutzung falscher Wege (Roll­trep­pen)
  • Verblei­ben am Arbeitsplatz
  • Einsam­meln vermeid­lich wich­ti­ger Dinge
  • „Retten“ des eige­nen Pkw aus der Tiefgarage
  • Uner­laub­tes Verlas­sen des Betriebsgeländes

Unse­re Leistungen:

Wir planen und berei­ten die Brand­schutz-/ Evaku­ie­rungs­übung in Abstim­mung mit Ihnen und ggf. weite­ren Partei­en, wie z.B. die Feuer­wehr vor. Mit Ihnen, Ihren Brand­schutz­hel­fern und Sicher­heits­be­auf­trag­ten stim­men wir die notwen­di­gen Maßnah­men zur Unter­wei­sung der Beschäf­tig­ten und zur Vorbe­rei­tung der Übung ab. Wir steu­ern und beob­ach­ten die Durch­füh­rung, doku­men­tie­ren die Ergeb­nis­se, bespre­chen diese mit Ihnen und stel­len Ihnen Hand­lungs­emp­feh­lun­gen zur Verbes­se­rung vor.

Darüber hinaus bieten wir die Schu­lung von Evaku­ie­rungs­hel­fern an.

Erstel­lung von Gefahrstoffverzeichnissen

Im Rahmen einer Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung als Bestand­teil der Beur­tei­lung der Arbeits­be­din­gun­gen nach dem Arbeits­schutz­ge­setz hat der Arbeit­ge­ber fest­zu­stel­len, ob die Beschäf­tig­ten Tätig­kei­ten mit Gefahr­stof­fen ausüben oder ob bei Tätig­kei­ten Gefahr­stof­fe entste­hen oder frei­ge­setzt werden können. Ist dies der Fall, so hat er alle hier­von ausge­hen­den Gefähr­dun­gen der Gesund­heit und Sicher­heit der Beschäf­tig­ten unter verschie­de­nen Gesichts­punk­ten zu beur­tei­len. Dabei kommt dem Gefahr­stoff­ver­zeich­nis eine wich­ti­ge Rolle bei, da es Auskunft gibt über die genutz­ten Gefahr­stof­fe, deren Einstu­fung sowie die Bezeich­nung der Arbeits­be­rei­che, in denen Beschäf­tig­te dem Gefahr­stoff ausge­setzt sein können. Darüber hinaus muss auf das zuge­hö­ri­ge Sicher­heits­da­ten­blatt verwie­sen werden. Zusätz­li­che Anga­ben zu gefähr­li­chen Eigen­schaf­ten von rele­van­ten Inhalts­stof­fen sind empfehlenswert.
Gefahr­stoff­ver­zeich­nis­se sind nicht nur für produ­zie­ren­de Unter­neh­men rele­vant; Farben, Lacke, Putz- und Reini­gungs­mit­tel können unter Umstän­den zu Gefahr­stof­fen gehö­ren und müssen doku­men­tiert werden.
Das Gefahr­stoff­ver­zeich­nis muss stets auf dem aktu­el­len Stand gehal­ten werden. Es kann sowohl in schrift­li­cher als auch in elek­tro­ni­scher Form geführt werden.

Unse­re Leistungen:

Wir erstel­len Gefahr­stoff­ver­zeich­nis­se entspre­chend den gelten­den Rege­lun­gen für Ihr Unter­neh­men. Grund­la­gen sind entwe­der die Zuar­beit von vorhan­de­nen Gefähr­dungs­be­ur­tei­lun­gen oder die Durch­füh­rung von Gefähr­dungs­be­ur­tei­lun­gen durch uns.

Unter­su­chun­gen, Analy­se und Auswer­tung von Unfällen

Sämt­li­che Maßnah­men des Arbeits- und Gesund­heits­schut­zes, zu denen der Arbeit­ge­ber gesetz­lich verpflich­tet ist und die er zusätz­lich ergreift, dienen der Vorbeu­gung von Unfäl­len jegli­cher Art. Treten Unfäl­le auf, haben die Präven­ti­ons­maß­nah­men nicht oder nicht voll­stän­dig gegriffen.
Daher ist eine ganz­heit­li­che Analy­se des Unfalls von Bedeu­tung, um so nach­hal­ti­ge Maßnah­men abzu­lei­ten, die eine Wieder­ho­lung bzw. das Auftre­ten eines ähnli­chen Unfalls vermei­den. Betrach­tet werden die verschie­de­nen Fakto­ren und deren Wech­sel­be­zie­hun­gen, die zu dem Unfall geführt haben können. Damit lassen sich auch Unfall­ur­sa­chen ermit­teln, die auf den ersten Blick nicht offen­sicht­lich sind.

Unse­re Leistungen:

Wir analy­sie­ren syste­ma­tisch die Ursa­chen und Umstän­de, die zu einem Unfall geführt haben, doku­men­tie­ren die Ergeb­nis­se und stel­len Ihnen Hand­lungs­emp­feh­lun­gen zur Vermei­dung von vergleich­ba­ren Unfäl­len vor.

Prüfung von orts­ver­än­der­li­chen elek­tri­schen Geräten

Defek­te elek­tri­sche Arbeits­mit­tel können sowohl eine Gefahr für die damit arbei­ten­den als auch für die in der Nähe befind­li­chen Perso­nen sein. Außer­dem können sie den Betriebs­ab­lauf stören. Durch Wieder­ho­lungs­prü­fun­gen soll sicher­ge­stellt werden, dass bei bestim­mungs­ge­mä­ßem Gebrauch der Gerä­te keine Gefahr für die Benut­zer oder die Umge­bung besteht.
Jeder Unter­neh­mer ist verpflich­tet, seine im Betrieb verwen­de­ten elek­tri­schen orts­ver­än­der­li­chen Gerä­te einer inter­vall­mä­ßi­gen und regel­mä­ßi­gen Prüfung zu unterziehen.
Unter orts­ver­än­der­li­chen Gerä­ten versteht die DGUV I 203–070 zum einen orts­ver­än­der­li­che elek­tri­sche Arbeits­mit­teln, die inner­halb oder außer­halb des Unter­neh­mens benutzt oder bereit­ge­stellt werden. Hier­zu zählen z.B. Elek­tro­hand­werk­zeu­ge, EDV-Gerä­te, Büro­ge­rä­te, Kaffee­ma­schi­nen, Wasser­ko­cher oder Rund­funk­ge­rä­te. Vom Unter­neh­men gedul­de­te priva­te Elek­tro­ge­rä­te sind dem gleich­ge­stellt; und zum ande­ren trans­por­ta­ble elek­tri­sche Arbeits­mit­teln, z.B. Baustel­len­kreis­sä­gen, Schweißgeräte.
Zum Prüf­um­fang einer wieder­keh­ren­den Prüfung gehö­ren die Prüfschritte
  • Besich­ti­gen,
  • Messen,
  • Erpro­ben, Funktionsprobe,
  • Bewer­tung der Einzelprüfungen,
  • Vorgabe/Empfehlung des nächs­ten Prüftermins,
  • Doku­men­ta­ti­on der Prüfergebnisse.

Unse­re Leistungen:

Wir prüfen Ihre orts­ver­än­der­li­chen elek­tri­schen Gerä­te entspre­chend den gelten­den Rege­lun­gen und Stan­dards und erstel­len die notwen­di­gen Dokumentationen.

Prüfung von Leitern und Tritten

Der Arbeit­ge­ber hat dafür Sorge zu tragen, dass die bereit­ge­stell­ten Arbeits­mit­tel, und zu diesen zählen auch Leitern und Trit­te, zu keinen Gefähr­dun­gen für die damit umge­hen­den Beschäf­tig­ten führen können. Unter­lie­gen Arbeits­mit­tel Schä­den verur­sa­chen­den Einflüs­sen, die zu gefähr­li­chen Situa­tio­nen führen können, hat der Arbeit­ge­ber die Arbeits­mit­tel entspre­chend den ermit­tel­ten Fris­ten durch hier­zu befä­hig­te Perso­nen über­prü­fen und erfor­der­li­chen­falls erpro­ben zu lassen.

Unse­re Leistungen:

Wir prüfen Ihre Leitern und Trit­te entspre­chend den gelten­den Rege­lun­gen und Stan­dards und erstel­len die notwen­di­gen Dokumentationen.

Prüfung von Regalen

Gemäß der Betriebs­si­cher­heits­ver­ord­nung zählen zu den Arbeits­mit­teln Werk­zeu­ge, Gerä­te, Maschi­nen oder Anla­gen … einschließ­lich über­wa­chungs­be­dürf­ti­ge Anla­gen. Rega­le werden hier­bei den Anla­gen zuge­rech­net. Daraus erge­ben sich die vom Gesetz­ge­ber gefor­der­ten Prüfpflichten:

  • Arbeits­mit­tel, deren Sicher­heit von den Monta­ge­be­din­gun­gen abhängt, sind vor der erst­ma­li­gen Benut­zung von einer zur Prüfung befä­hig­ten Person prüfen zu lassen
  • Arbeits­mit­tel, die Schä­den verur­sa­chen­den Einflüs­sen ausge­setzt sind, die zu Gefähr­dun­gen der Beschäf­tig­ten führen können, sind wieder­keh­rend von einer zur Prüfung befä­hig­ten Person prüfen zu lassen

Unse­re Leistungen:

Wir prüfen Ihre orts­fes­ten Rega­le entspre­chend den gelten­den Rege­lun­gen und Stan­dards und erstel­len die notwen­di­gen Doku­men­ta­tio­nen. Bitte beach­ten Sie, dass wir keine stati­schen Berech­nun­gen und Bewer­tun­gen vornehmen.